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`bad neighborhood`
Internet 'Schmuddelseiten' von denen sich viele seriöse Personen distanzieren.
Ein bestimmter Personenkreis aus den Landkreisen Stade & Rothenburg/Wümme ist auf allen meinen Seiten unerwünscht.
'Nach Wochen schaut man mal wieder auf die Homepages von alten Bekannten und schon prangen einem Überraschungen entgegen. Wer mag schaue selbst http:www.broschatt.de/impressum.htm
Mir erklärt sich nun einiges mehr.'
Es wurde Ingo Michaelsen keine Genehmigung zur Verlinkung erteilt. Hier wurde ganz bewußt gegen mein Impressum verstoßen.
'Aufgrund von ungebührlichen Benehmens und Verbreitung von Unwahrheiten in anderen Foren, hier gesperrt.'
Hier wurde gegen eine außergerichtliche Vereinbarung verstoßen und stellt eine strafbare Handlung da.
Zitat Anfang:
Soweit bekannt ist, sind die Firmen TEM - SKT - TLN - durch die Firma Time Carrier ersetzt worden. Erstaunlicherweise immer mit dem Disponenten Michaelsen."
Zitat Ende
'Dieses ist ein Auszug aus einem Fax, welches Broschatts an einem meiner Kunden gesandt haben. Hier ist ganz offensichtlich, dass die Broschatts die Unwahrheit verbreiten.'
geschrieben NIC Administrator 17.07.2006 17:20
Hier findet $ 187 StGB & § 187 StGB Anwendung. Der relvante Einzelverbindungsnachweis sowie Faxprotokoll ist für einen bestimmten Personkreis online einzusehen.
'Eigentlich sollten auch die Broschatt`s wissen, dass es nicht erlaubt ist, öffentlich im Internet die Unwahrheit zu verbreiten.'
geschrieben Ingo Michaelsen 18.07. 17:10
Ball ganz flach halten und vor der eigenen Haustür kehren.
In § 186 f. StGB findet sich seit langem der Kern des wahrheitsrechtlichen Äußerungsrechts, welcher der Gefahr der Unwahrheit für die Persönlichkeit anderer Menschen vorbeugt. Die wesentliche Regelung, welche den Fall streitiger Wahrheitsverhältnisse ordnet, ist die Strafbarkeit der üblen Nachrede nach § 186 StGB.
Diese Vorschrift lautet: „Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Nach § 187 StGB wird wegen Verleumdung bestraft,
„wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist ...“.
Die Tatsache muß im Falle des § 186 StGB "e r w e i s l i c h w a h r" sein, wenn sich der Äußernde nicht strafbar machen will, im Falle des § 187 StGB darf die "unwahre Tatsache" nicht "wider besseres Wissen" behauptet oder verbreitet werden. Diese Regelungen, insbesondere die der üblen Nachrede, sind wegen des schweren Schadens, den eine Persönlichkeitsverletzung durch die Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, die rufschädigend sind, mit sich bringen kann, sachgerecht und darüber hinaus durch Art. 5 Abs. 2 GG mit verfassungsgesetzlichem Rang ausgestattet.
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